»Deutscher Kaiser«

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Krone Kaiser Wilhelms II. – Burg Hohenzollern bei Hechingen

Bemerkenswert. Die Deutschen scheinen eine Art Kaiser-Trauma zu haben. Fällt das Wort »Deutscher Kaiser« erstarren viele Menschen, als wenn sie einen Geist gesehen hätten. Oft fällt die Aussage »bloß nicht« oder »die ewig Gestrigen«. Für all diejenigen sollen hier noch einmal die Begrifflichkeiten betrachtet und der Begriff »deutscher Kaiser« in seiner Funktion und seinen Möglichkeiten beleuchtet werden.

Die Namensgebung für den »Primus inter Pares« war bereits im Januar des Jahres 1871 ein kleines Streitthema, zwischen S.M. dem König von Preußen – Wilhelm I. – und seinem Reichskanzler – Fürst Otto von Bismarck. S.M. Wilhelm I. wollte den Kaisertitel lediglich annehmen, wenn der Titel »Kaiser von Deutschland« lautete. Fürst Otto von Bismarck musste S.M. Wilhelm I. darüber in Kenntnis setzen, daß das Parlament in der Verfassung 1871 bereits beschlossen hat, daß das Präsidium des Bundes den Namen »deutscher Kaiser« führt. Es soll hier bereits ein Beispiel genannt sein, daß es sich beim deutschen Kaiser um keinen absolutistischen Herrscher handelt.


Die Aufgaben des deutschen Kaisers

Wie im vorherigen Absatz bereits genannt ist das Präsidium des Bundes, namens »deutscher Kaiser« in der Verfassung von 1871 festgelegt. Genauer besagt Artikel 11 der Verfassung 1871 wem das Präsidium des Bundes zusteht. Es ist der König von Preußen. Der König von Preußen bestimmt sich wiederum aus der »Preußischen Verfassung« von 1850.

Artikel 11 Verfassung 1871

Artikel 11 Verfassung 1871

Wie im Artikel 11 der Verfassung 1871 ersichtlich, besitzt der Präsident des Bundes als »Primus inter Pares« (Erster unter Gleichen) einige ausschließliche Zuständigkeiten:

  1. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten und im Namen des Reichs:
    1. Krieg zu erklären (ggf. mit Zustimmung des Bundesrates).
    2. Frieden zu schließen.
    3. Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen (ggf. mit Zustimmung des Bundesrates und Genehmigung durch den Reichstag).
    4. Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
  2. Der Kaiser fertigt die (durch Bundesrat + Reichstag) beschlossenen Gesetze aus und verkündet sie. Ihm steht die Überwachung der Ausführung der Gesetze zu. Verkündet heißt er erläßt die Gesetze und Verordnungen im Namen des Reichs. Der Kaiser ist also das Gesetz
  3. Dem Kaiser steht das Recht zu den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
  4. Der Kaiser ernennt und entlässt den Reichskanzler.
  5. Der Kaiser ernennt, vereidigt und entlässt die Reichsbeamten.

Der »deutsche Kaiser« konnte also keine Gesetze oder Verordnungen beschließen (siehe auch Artikel 2 der Verfassung 1871). Wer sich die Verfassung bezüglich dem Gesetzgebungsverfahren und der Zusammensetzung der zwei Kammern des Parlaments genauer anschaut, stellt fest daß es sich beim Deutschen Reich um ein durch und durch föderales System handelt. Der Bundesrat ist gemäß Verfassung aus den Stimmberechtigten der Regierungen der jeweiligen Bundesstaaten zusammengesetzt. Der Kaiser hatte also die Funktion das Reich nach dem Außen zu vertreten und nach dem Innen seine Völker zu schützen. Das Amt des Kaisers bezeichnet in erster Linie eine Pflicht, so wie Friedrich II. es wusste, lebte und sagte,

»Ich bin der erste Diener meines Staates!«


Die Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches bringt den Weltfrieden. Allein die heute lebenden Deutschen, bzw. deutschen Völker können dieses Wunder vollbringen:




Der »Deutsche Kaiser« ist der einzige Mensch auf dieser Welt, der den Weltkrieg beenden kann (siehe weiter oben – Artikel 11 Verfassung 1871). Die Deutschen haben ihn 1918 ins Exil gejagt (empfohlene Lektüre Alfred Niemann – Kaiser und Revolution). Von dort müssen ihn die Deutschen jetzt zurückrufen. Der rechtmäßige Kaiser ist vorhanden und er ist bereit.

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